Viele pflegebedürftige Menschen möchten auch im Alter ihre gewohnte Umgebung nicht verlassen. Ein Umzug in ein Pflegeheim kommt für sie dementsprechend nicht in Frage.
Glücklicherweise steht dann trotz einer vorliegenden Pflegebedürftigkeit eine Alternative zur Verfügung: Die 24 Stunden Betreuung. Im Rahmen dieser können die Betroffenen in ihrer eigenen Wohnung bleiben und erfahren in ihrem Alltag trotzdem die nötige Unterstützung – in der Regel durch Pflegekräfte aus dem Ausland.
Doch welche Möglichkeiten bestehen eigentlich im Detail, wenn es um eine 24 Stunden Betreuung geht? Diese stellt der folgende Artikel vor.
Diese Optionen stehen zur Auswahl
Im Rahmen der 24 Stunden Betreuung lebt eine Betreuungskraft im Haushalt der pflegebedürftigen Person. Dieses Konzept kann auf unterschiedliche Arten umgesetzt werden, welche sich durch verschiedene Vor- und Nachteile auszeichnen. Weiterführende Informationen dazu liefert auch die 24 Stunden Betreuung München.
Als Arbeitgeber agieren
Diejenigen, die sowohl die verbundenen Kosten als auch die Verantwortung nicht scheuen, können selbst als Arbeitgeber der Betreuungskraft in Erscheinung treten.
Mit der Betreuungskraft aus dem Ausland wird in diesem Fall ein Arbeitsvertrag geschlossen. Somit müssen auch selbstständig die entsprechenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden – nur dann zeigt sich das Arbeitsverhältnis als legal.
Dienstleistung von Entsendefirmen nutzen
Zurückführen lässt sich der Begriff der Entsendung auf die Sozialversicherung. Arbeitnehmer, die in ihrem Heimatstaat über eine Sozialversicherung verfügen, erhalten durch eine Entsenddung die Möglichkeit, ihre Arbeit für einen gewissen Zeitraum in einem anderen Land auszuführen.
Geht es um die 24 Stunden Betreuung, sind zahlreiche spezialisierte Entsendefirmen im Ausland zu finden, welche in Deutschland ihre Betreuungskräfte zur Verfügung stellen. Die Entsendefirma stellt dann weiterhin den Arbeitgeber der Betreuungskraft dar.
Der Verbraucher geht mit dem Entsendeunternehmen einen Dienstvertrag ein, welcher unter anderem regelt, wie die Betreuungskraft bezahlt wird, welche Leistungen sie erbringt, wie sich ihre Verpflegung und Unterkunft gestalten und, ob zusätzliche Kosten berücksichtigt werden müssen, etwa für Fahrten in die Heimat. Der Dienstvertrag legt daneben auch die Dauer des Vertrages und die Kündigungsbedingungen fest.
Die Betreuungskraft bleibt weiterhin in der Sozialversicherung ihres Heimatsstaates versichert. Die ausländische Behörde erteilt bei diesem Modell eine A1-Bescheinigung. Diese besagt, dass die Arbeit in Deutschland nur auf einen begrenzten Zeitraum ausgelegt ist und somit keine Sozialversicherungs- und Steuerpflicht in der Bundesrepublik besteht. Vor der Unterschrift des Vertrages sollten Verbraucher unbedingt auf eine Kopie dieser A1-Bescheinigung bestehen und ebenfalls einen Blick auf das originale Dokument werfen. Der Arbeitgeber der Betreuungskraft verfügt über das Weisungsrecht. Anweisungen, welche arbeitsrechtlich bindend sind, etwa hinsichtlich der Arbeitszeit oder der Einsatzdauer, können somit nur durch das Entsendeunternehmen ausgesprochen werden.
Selbstständige Betreuungskraft engagieren
Die dritte Möglichkeit, um eine Pflege rund um die Uhr sicherzustellen, besteht darin, mit einer selbstständigen Betreuungskraft einen Vertrag zu schließen. Ihr Gewerbe muss in ihrem Heimatland selbstverständlich offiziell angemeldet sein.
Diese Betreuungskräfte leben ebenfalls im Haushalt der pflegebedürftigen Person. Allerdings existiert – im Gegensatz zu einem herkömmlichen Arbeitsverhältnis – kein Weisungsrecht. Somit ist ausschließlich der geschlossene Dienstvertrag ausschlaggebend dafür, welche Pflichten die Betreuungskraft im Rahmen ihrer Arbeit erfüllen muss.
Aufgrund der selbstständigen Tätigkeit der Betreuungskraft, ist es nicht nötig, für diese Beiträge zur Sozialversicherung zu erbringen. Jedoch ist unbedingt das Risiko einer Scheinselbstständigkeit bei diesem Modell zu bedenken. Wird eine solche nachgewiesen, droht eine Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Verhängung von Bußgeldern.